2013-12-19: Der Kulturförderverein Bubenreuth mit dem Sitz in Bubenreuth (Amtsgericht Fürth VR 21229) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.10.2013 sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammmlungen des aufnehmenden und des übertragenden Vereins je vom 23.09.2013 mit dem Verein als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.