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Vereinigung der Spargel- und Beerenanbauer e.V.

Heidelbeeren, Höfe, Selbstpflücke..., Heidelbeertagen, Hoffesten und Führungen, Direktvermarktung, Hofläden, Plantagen, Vereinseigene, Informativer
Adresse / Anfahrt
Steinstraße 14
26209 Hatten
1x Adresse:

Sulinger Straße 13
27246 Borstel


Kontakt
15 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 15 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-05-02:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.02.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliedererversammlung vom 28.02.2018 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.02.2018 mit dem Bund deutscher Heidelbeeranbauer e.V. mit Sitz in Walsrode (Amtsgericht Walsrode VR 462) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.

2020-08-24:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 11.02.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 11.02.2020 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 11.02.2020 mit dem Verein Die Pflückfrischen e.V. mit Sitz in Hannover (AG Hannover VR 5979) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.