2009-03-04: Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Dr. Friedmann, Johannes, Grünwald, *24.06.1951.
2009-11-11: Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Verlag "Die Abendzeitung" Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München (AG München HRB 2664). Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: Verlag "Die Abendzeitung" Verwaltungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, München (Amtsgericht München HRB 180505).
2012-08-22: Die Firma Verlag "Die Abendzeitung" Vermögensverwaltung Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 2664) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-10-02: Die AZ Digital Verwaltungs GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 172011) und die AZ-Magazin- und Zeitschriftenverlag München Verwaltungs-GmbH mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 88661) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 09.07.2012 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen.
2014-06-03: Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.05.2014 (Az. 1507 IN 720/14) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach §§ 161 Abs. 2, 143 HGB.