Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Verlag für Kultur und Wissenschaft Prof. Schirrmacher GmbH

Zustimmung zur Datenweitergabe, Fingerabdruck-Icon, Verarbeitende..., VKW, Evangelikale, theol.
Adresse / Anfahrt
Friedrichstraße 38
53111 Bonn
1x Adresse:

Diakon-Heider-Straße 11
48703 Stadtlohn


Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-07-08:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 17.04.2020 mit Änderung vom 30.06.2020. Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 38, 53111 Bonn. Gegenstand: der Handel mit Waren aller Art insbesondere mit Büchern und Zeitschriften sowie die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere das Verlegen von Büchern und Zeitschriften. Stammkapital: 1.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: Dr. Schirrmacher, Thomas Paul, Bonn, *25.06.1960, mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2022-06-02:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Diakon-Heider-Str. 11, 48703 Stadtlohn. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 14.04.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 14.04.2022 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 14.04.2022 mit der VF Support UG mit Sitz in Stadtlohn verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.