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Verpackungsservice Becker GmbH

Spedition, Konfektionieren, Kontraklogistik..., Lagern, Kontraktlogistik, Verpackungslösungen
Adresse / Anfahrt
Industriestraße 3
36323 Grebenau
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2009-09-02:
Geschäftsanschrift: Industriestraße 3, 36323 Grebenau. Einzelprokura: Becker, Ruth Emmi Katharina, Grebenau, *19.09.1957.

2010-01-06:
Bestellt als Geschäftsführerin: Becker, Ruth Emmi Katharina, Grebenau, *19.09.1957, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokura erloschen: Becker, Ruth Emmi Katharina, Grebenau, *19.09.1957.

2013-10-30:
Die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2012 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 42.400,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der TGG Transportgesellschaft mbH, Grebenau (Amtsgericht Gießen HRB 5440) und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Neues Stammkapital: 67.400,00 EUR. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Im übrigen wird auf den Verschmelzungsvertrag vom 28.12.2012 Bezug genommen.

2013-10-30:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28.12.2012, ergänzt durch die Vereinbarung vom 22.08.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom jeweils selben Tag mit der TGG Transportgesellschaft mbH mit Sitz in Grebenau (Amtsgericht Gießen HRB 5440) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.