2017-01-09: (Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen als Versicherungsvertreter (Mehrfirmenvertreter), § 34d GewO sowie die gewerbsmäßige Anlagenvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und gewerbsmäßige Anlagenberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler), jeweils im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (§ 34f Abs. 1 GewO) zu Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentverträgen, offenen FU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem im Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Steinstraße 3, 68305 Mannheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Mandese Verwaltungs-GmbH, Mannheim (Amtsgericht Mannheim HRB 726667).
2017-08-17: Der Einzelkaufmann Mandese, Nicolo, Wachenheim, *28.03.1966 hat als Inhaber der Firma "Nicolo Mandese Versicherungsvermittler e.K.", Mannheim das von ihm betriebene Unternehmen mit Ausnahme der im Spaltungsvertrag bezeichneten Gegenstände im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.07.2017 und des Versammlungsbeschlusses vom 26.07.2017 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.