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Vißer Bedachungen GmbH & Co. KG

Dachdecker und Bauklempner, Qualitätsleistungen, Onlinerechner..., Gutachter, Sachverständiger, Qualitätssicherung, Energie, Kommunikation
Adresse / Anfahrt
Robert-Bosch-Straße 11
47608 Geldern
Kontakt
4 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 4 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2022-03-03:
(Der Betrieb eines Dachdecker- und Bedachungsunternehmens einschließlich des Gerüstbaus und der (Bau) Klempnerei sowie sämtlicher mit diesen Tätigkeiten zusammenhängender Dienst- und sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher mit den vorgenannten Unternehmensgegenständen unmittelbar oder mittelbar zusammenhängender Neben- und artverwandten Tätigkeiten). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 9-11, 47608 Geldern. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Vißer Verwaltungs GmbH, Geldern (Amtsgericht Kleve HRB 17876).

2022-03-29:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 22.03.2022 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.03.2022 das Unternehmen als Ganzes - mit Ausnahme des in der Ausgliederung aufgeführten Grundbesitzes - des von dem Einzelkaufmann Vißer, Heinrich, Geldern, * 06.06.1963 unter der Firma Heinrich Vißer Bedachungen e.K. in Geldern (Amtsgericht Kleve, HRA 5354) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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