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Viconnect GmbH

Hotel, InfoPlay, Signage Software..., Digital Signage Software, Chromecast, Digital Signage, Vi-Cast, Vi-EoC, Loslegen, Konferenzzentren, Plug-and-Play-Lösung
Adresse / Anfahrt
Bachstraße 90
50354 Hürth
1x Adresse:

Römerstraße 23
50127 Bergheim


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-01-29:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2017. Geschäftsanschrift: Römerstraße 23, 50127 Bergheim. Gegenstand: der Handel und die Installation von Hotelbedarf. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Bufano, Ernesto, Hürth, *08.09.1981; Triva, Zeljko, Bergheim, *19.11.1962, jeweils mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-08-19:
Die Gesellschafterversammlung vom 15.07.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Abschnitt II und mit ihr die Sitzverlegung nach Hürth beschlossen. Hürth. Änderung zur Geschäftsanschrift: Bachstraße 90, 50354 Hürth. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.07.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 15.07.2020 mit der Servicedrive IT-Solutions GmbH mit Sitz in Hürth (Amtsgericht Köln, HRB 77273) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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