2015-11-04: Name der Firma: VitaMea gGmbH; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Belau; Geschäftsanschrift: Seestr. 4, 24601 Belau; Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ambulante Betreuung von körperlich und seelisch behinderten Menschen mit dem Ziel deren Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Betreuung dient dabei als Eingliederungshilfe des Personenkreises im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Unterstützung von suchterkrankten Menschen in ihrem Alltag.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Bedarf können grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Satzungszwecke der Gesellschaft gern. § 3 Nr. 26 a EStG im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe abgegolten werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsführung, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gemeinnützige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen oder Zweigniederlassungen zu errichten. Kapital: 25.000 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Vorstand: Geschäftsführer: 1.
Wessel, Marion, *01.03.1968, Belau; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 10.09.2015
2015-11-10: Gegenstand: Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ambulante Betreuung von körperlich und seelisch behinderten Menschen mit dem Ziel deren Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Betreuung dient dabei als Eingliederungshilfe des Personenkreises im Sinne des § 53 SGB XII in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Unterstützung von suchterkrankten Menschen in ihrem Alltag.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Bedarf können grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeiten für die Erfüllung der Satzungszwecke der Gesellschaft gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Rahmen der steuerlich zulässigen Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe abgegolten werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Geschäftsführung, auch über die Bedingungen und Höhe der Aufwandsentschädigungen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gemeinnützige Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen, deren Vertretung zu übernehmen oder Zweigniederlassungen zu errichten.