2018-04-26: Firma: Vivest GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Ortlerweg 21, 12207 Berlin; Gegenstand: die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Anteilen an anderen Gesellschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Erlaubnispflichtige Geschäfte sind ausgeschlossen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Szisch, Stefanie, *17.10.1982, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 08.03.2018
2018-06-11: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Wilmersdorfer Straße 60, 10627 Berlin
2018-09-18: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Kastanienallee 30, 10435 Berlin
2019-05-02: Prokura: 1.
Mähren, Fabian, *30.03.1992, Berlin; Einzelprokura
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
2021-08-24: Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2021 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Vivest Parvita GmbH mit Sitz in Berlin durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.