2008-05-13: Prokura erloschen: Weiß, Peter, Diplom-Betriebswirt, Braunschweig. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Heider, Henrik, Braunschweig, *09.05.1959.
2009-02-03: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: Volkswagen Versicherungsvermittlung GmbH.
2009-08-20: Nicht mehr Geschäftsführer: Crede, Karsten, Habichtswald, *23.06.1968.
2010-10-12: Bestellt als Geschäftsführer: Hartrampf, Wulf-Dieter, München, *01.07.1958.
2010-11-15: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Korte, Thomas, Wolfsburg, *10.06.1969.
2011-01-21: Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2010 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung nach Braunschweig beschlossen. Neue Geschäftsanschrift: Gifhorner Straße 57, 38112 Braunschweig.
2011-12-29: Mit der VOLKSWAGEN FINANCIAL SERVICES AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Braunschweig (Amtsgericht Braunschweig HRB 3790) als herrschendem Unternehmen ist am 09.12.2011 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Gesellschafterversammlung vom 09.12.2011 sowie die Hauptversammlung vom gleichen Tage zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
2015-05-08: Die Gesellschafterversammlung vom 30.03.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Nach Änderung der Firma nunmehr: Volkswagen Insurance Brokers GmbH.
2015-07-31: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Ritter, Karsten, Braunschweig, *02.05.1968.
2016-01-21: Nicht mehr Geschäftsführer: Templer, Maximilian, Tiddische/Hoitlingen, *19.08.1960.
2017-03-31: Prokura erloschen: Heider, Henrik, Braunschweig, *09.05.1959. Erteilt: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: McMahon, Aine, Braunschweig, *14.01.1967.
2017-05-04: Nicht mehr Geschäftsführer: Imme, Stefan, Hannover, *06.08.1980.
2017-07-19: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 21.06.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.06.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.06.2017 mit der MAN Versicherungsvermittlung GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 150921) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2017-09-01: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 10.07.2017 Teile ihres Vermögens, nämlich alle Pensionsverpflichtungen gegenüber Betriebsrentnern und unverfallbare Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Mitarbeiter, alle Fondsanteile, die auf vorgenannte Pensionsverpflichtungen entfallen und alle Bankguthaben in Höhe des Saldos der vom Gutachter noch zu ermittelnden Werte der Pensionsverpflichtungen, Fondsanteile und ggf, Ausgleichszahlungen mit allen Rechten und Pflichten, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die VOLKSWAGEN FINANCIAL SERVICES AKTIENGESELLSCHAFT als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.