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W. Althoff GmbH

Unternehmensnachfolgeberatung, Treuhandwesen, Vermögensberatung..., Familienrechtliche, Leistungsübersicht
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Am Rutenwall 2
46535 Dinslaken
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2005-04-08:
Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 03.01.2005 wurde der Gesellschaftsvertrag vollständig aufgehoben und neu gefasst. Insbesondere geändert wurden: § 1 Satz 1 - Firma und Sitz § 2 - Gegenstand des Unternehmens § 7 - Verantwortliche Führung § 8 - Geschäftsführung § 9 - Vertretung. Die Gesellschafterversammlung hat am 03.01.2005 ferner beschlossen, das Stammkapital (DEM 50.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00 zu erhöhen und den Gesellschaftsvertrag in § 5 (Stammkapital und Stammeinlagen) zu ändern. Neue Firma: M. Bubacz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Neuer Unternehmensgegenstand: 1. Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Berufsgesellschaften erwerben und sich an solchen beteiligen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Vorraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO). 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft muss von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG; § 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Die verantwortliche Führung umfasst die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. Als Geschäftsführer sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG; § 28 Abs. 1 Satz 1 WPO). Mindestens ein Geschäftsführer, der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschafthaben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG; § 28 Abs. 1 Satz 2 WPO). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Zugleich darf die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, die Zahl der Geschäftsführer, die Wirtschaftsprüfer sind, nicht erreichen (§ 28 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz WPO). Sind nur zwei Geschäftsführer bestellt, so genügt Parität (§ 28 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz WPO). Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaftmit einem Prokuristen vertreten. Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann auch einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGBbefreien. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder jeweils der eine Geschäftsführer Steuerberater und der andere Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss derGeschäftsführer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder jeweils der eine Vertreter Steuerberater und der andere Wirtschaftsprüfer sein. Nach Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis weiterhin Geschäftsführer: Althoff, Winfried, Oberhausen, *02.02.1965, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Wiebe, Annette, geb. Tramm, Dinslaken, *12.08.1959. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer, der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ist, und mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Wiebe, Annette, Dinslaken, *12.08.1959.

2012-06-11:
Geschäftsanschrift: Am Rutenwall 2, 46535 Dinslaken. Prokura erloschen: Wiebe, Annette, Dinslaken, *12.08.1959.

2012-06-22:
Die Gesellschafterversammlung vom 29.12.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 (Stammkapital und Stammeinlagen), § 11 (Beschlussfassung), § 15 (Verfügung über Geschäftsanteile) und § 18 (Abfindung) beschlossen.

2012-06-22:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.05.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 15 Absatz 1 (Verfügung über Geschäftsanteile) beschlossen.

2014-01-15:
Die Gesellschafterversammlung vom 10.09.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 Abs. 2 (Stammkapital, Stammeinlagen), § 11 Abs. 2 (Beschlussfassung) und § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Verfügung über Gschäftsanteile) beschlossen.

2018-02-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 02.01.2018 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 1 und Ziffer 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Gleichzeitig wurde eine Änderung in Ziffer 9 (Vertretung) beschlossen und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst. Neue Firma: W. Althoff GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Neuer Unternehmensgegenstand: die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Nicht mehr Geschäftsführer: Bubacz, Manfred, Steuerberater, Dinslaken.