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WL Baustoffhandel-Verwaltungs GmbH

Großhandel, Linnenbecker, Modernisierer..., Fliesenfachhandel, Fliesen-Welt, Aventuro Serien, Vielfalt unserer Aventuro, Haberbeck
Adresse / Anfahrt
Werler Straße 22-28
32105 Bad Salzuflen
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 19 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2010-02-25:
Bestellt als Geschäftsführer: Tintelnot, Julian Philipp, Bad Salzuflen, *18.05.1978, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Remberg, Heinz-Jürgen, Bad Salzuflen, *20.06.1940.

2015-01-23:
Nicht mehr Geschäftsführer: Tintelnot, Hans-Henrich, Bad Salzuflen, *17.08.1946.

2021-07-06:
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

2021-07-13:
Bestellt als Geschäftsführer: Raddao, Rico, Düsseldorf, *17.03.1985.

2021-11-24:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dirker, Matthias, Bünde, *28.12.1966.

2021-12-29:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 23.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 23.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 23.12.2021 mit der Linnenbecker & Vogt Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH mit Sitz in Bad Salzuflen verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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