2014-03-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.08.2013 mit Änderung vom 05.02.2014. Gegenstand: Die Förderung der Bildung, des Wohlfahrtswesens und der Verbraucherberatung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information der Allgemeinheit und insbesondere von Personen, die am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch Informations-, Schulungs-, Beratungsangebote, die der Weiterbildung und Information der Allgemeinheit im deutschen Insolvenzrecht dienen. Die WADV gGmbH führt außergerichtliche und gerichtliche Schuldnerberatungen für den einzelnen Fall durch. Sie kümmert sich um Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. Im Rahmen ihrer Arbeit kümmert sich die WADV gGmbH um Langzeitarbeitslose mit dem Ziel, diese wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Eine gewerbliche Arbeitsvermittlung und Arbeitsbeschaffung ist ausgeschlossen. Es werden Qualifizierungsmaßnahmen und eine allgemeine therapeutische Beratung in Zusammenarbeit mit den Kommunen, der Bundesagentur für Arbeit, den ortsansässigen sozialen Trägern und Beratungsstellen sowie wirtschaftlichen Verbänden und Unternehmen zur Wiedereingliederungshilfe gefördert. Weitere Aufgabengebiete bzw. Initiativen im Rahmen des Zweckes nach Abs. 1 können durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgenommen werden. Stammkapital: 25.602,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Winkler, York. R., Nörten-Hardenberg, *03.12.1961. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Wege aus der Verschuldung in Deutschland e.V., Uslar (AG Göttingen VR 130681) nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.08.2013. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.