2005-06-27: Nicht mehr Geschäftsführer: Schubert, Walter Werner, Kaufmann, Grevenbroich. Bestellt als Geschäftsführer: Schubert, Samruan, Grevenbroich, *05.05.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Knapp, Gertrud, Gönnersdorf, *19.12.1961.
2021-09-07: Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2021 hat die Änderung des Unternehmensgegenstands, die Umstellung des Stammkapitals (75.000,00 DM) auf Euro, die Erhöhung von dann 38.346,90 EUR um 36.653,10 EUR auf 75.000,00 EUR, die weitere Erhöhung des Stammkapitals um 25.000,00 EUR auf 100.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Samruan Schubert GmbH mit Sitz in Grevenbroich (Amtsgericht Mönchengladbach HRB 8011) sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), in § 4 (Stammkapital) und in § 6 (Gesellschafterversammlungen) beschlossen. Neuer Gegenstand: die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffdispersionen für Textil-, Glasfaser- und Papierindustrie unter der Benutzung des eingetragenen Warenzeichens WESUTEX. Die Beschichtung und Kaschierung von Textilien, Vliesen, Folien aller Art sowie Papier und Trägermaterialien. Neues Stammkapital: 100.000,00 EUR.
2021-09-07: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 16.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und derjenigen des übetragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Samruan Schubert GmbH mit Sitz in Grevenbroich verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.