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WISAG Gebäudetechnik Nord-Ost GmbH & Co. KG

Dienstleistungen, 10.001 oder mehr, Geschäftsfeldern Facility..., Aviation, Lost&Found, Produktionstechnik, Instandhaltung, Gepäckstück
Adresse / Anfahrt
Potsdamer Straße 14b
14513 Teltow
Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 9 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2019-12-20:
Geschäftsanschrift: Potsdamer Straße 14 b, 14513 Teltow; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. WISAG Gebäudetechnik Nord-Ost Beteiligungs GmbH, Teltow (Amtsgericht Potsdam, HRB 33066 P); Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken, HRA 11243) nach Teltow verlegt. Die Firma ist geändert. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 27.04.2012

2021-03-11:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.05.2020 und der Gesellschafterbeschlüsse vom 20.05.2020 Teile des Vermögens (NL Brandenburg, NL Sachsen-Anhalt und NL Mecklenburg-Vorpommern) von der WISAG Gebäudetechnik Berlin GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 31785) übernommen. Die Spaltung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam.

2021-03-16:
Rechtsverhaeltnis: Die Spaltung ist mit der am 12.03.2021 im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgten Eintragung wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird

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