2013-09-09: Bestellt als Geschäftsführer: Stoll, Andrea, Oberstenfeld, *07.03.1961, einzelvertretungsberechtigt.
2018-03-22: Die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.12.2017 ist das Stammkapital auf Euro umgestellt. Das Stammkapital ist ferner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag auf 51.130,00 EUR erhöht. Firma geändert; nun: WOHNINTERN gGmbH Wohnbetreuung. Gegenstand geändert; nun: Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Senioren- und Pflegeheimes. Stammkapital nun: 51.130,00 EUR.
2018-08-20: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.08.2018 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 07.08.2018 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "WOHNINTERN GmbH Wohnbetreuung und -verwaltung", Ulm (Amtsgericht Ulm HRB 1999) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.