2020-04-06: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.03.2020. Geschäftsanschrift: Schwanenstraße 5, 84036 Landshut. Gegenstand des Unternehmens: Produktion und Verkauf von regenerativen Energien sowie der Mittel zur Gewinnung derselben; Tätigkeit als Immobilienmakler und Darlehensvermittler nach § 34 c GewO, als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34 d GewO, als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO sowie als Immobiliendarlehensvermittler nach § 34 i GewO; Kauf, Verkauf und Sanierung von Immobilien im In- und Ausland; Baustoffhandel; Finanz- und Immobiliencoaching; Unternehmensberatung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Geschäftsführer: Wahle, Markus, Landshut, *07.04.1966, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-09-12: Die Gesellschafterversammlung vom 28.08.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung und die Änderung des § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungserklärung und Ausgliederungsplan vom 28.08.2020 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2020 und Zustimmung des Inhabers vom 28.08.2020 das unter der Firma Markus Wahle e.K. mit Niederlassung in Landshut (Amtsgericht Landshut HRA 11122) betriebene Unternehmen von dem Einzelkaufmann Wahle, Markus, Landshut, *07.04.1966 übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.