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Waldorff GmbH

Dirndlblusen, Tracht, Wallnigg Dirndl..., Pfoad
Adresse / Anfahrt
Am Bahnhof 9
83416 Saaldorf-Surheim
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2015-12-04:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2015. Geschäftsanschrift: Voggenbergstr. 24, 83416 Saaldorf-Surheim. Gegenstand des Unternehmens: Die Produktion von und der Handel mit Bekleidung, insbesondere unter dem Label "Waldorff". Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Strobl, Ralph, Freilassing, *23.06.1981; Strobl, Ulf, Saaldorf-Surheim, *31.01.1951, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2017-01-05:
Geschäftsanschrift: Am Bahnhof 9, 83416 Saaldorf-Surheim.

2017-07-06:
Beim Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein wurde am 30.06.2017 der Verschmelzungsplan zur Urkunde des Notars Dr. Philip Ranft mit dem Amtssitz in Mattsee, Österreich, vom 30.05.2017, Geschäftszahl 2897, betreffend die Verschmelzung der Waldorff-Leico Produktions- und HandelsgmbH mit dem Sitz in Salzburg, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg zu FN 99869 t, als übertragende Gesellschaft auf die Waldorff GmbH mit dem Sitz in Saaldorf-Surheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 24820, als übernehmende Gesellschaft eingereicht. 1.An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt :die Waldorff-Leico Produktions- und HandelsgmbH mit dem Sitz in Salzburg, Österreich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht, eingetragen im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg zu FN 99869 t, als übertragende Gesellschaft sowiedie Waldorff GmbH mit dem Sitz in Saaldorf-Surheim, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 24820, als übernehmende Gesellschaft. 2.Den Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Waldorff-Leico Produktions- und HandelsgmbH auf die Waldorff GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG):a) Gläubigerrechte und Rechte der Minderheitsgesellschafter nach deutschem Recht:Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Waldorff GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Waldorff GmbH unter deren Geschäftsanschrift Am Bahnhof 9, 83416 Saaldorf-Surheim, geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird.Es ist unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendig ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sacher oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadenersatzanspruch besteht.Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft kommt eine Sicherheitsleitung nicht mehr in Betracht.Da die übernehmende Gesellschaft von der Gewährung von Geschäftsanteilen im Zuge der Verschmelzung absehen wird, erübrigen sich Ausführungen zum Recht auf Nachbesserung des Umtauschverhältnisses. Gleiches gilt für Ausführungen zum einem etwaigen Recht auf angemessene Abfindung, da die Gesellschafter aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften auf ein Abfindungsangebot verzichtet haben.b) Gläubigerrechte und Rechte der Minderheitsgesellschafter nach österreichischem Recht:Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.Jedem Gesellschafter einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine ausländische Gesellschaft überträgt, steht gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat, das Recht auf angemessene Barabfindung gegen Übergabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Generalversammlung bis zur Geltendmachung des Rechtes Gesellschafter war. Das Barabfindungsanbot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Generalversammlung angenommen werden. Andernfalls muss die Annahmeerklärung der Gesellschaft oder dem Dritten schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barabfindung ist mit der Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren. Die Gesellschaft oder der Dritte hat die Kosten der Übertragung zu tragen. Für die Erfüllung der Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Einer anderweitigen Veräußerung des Geschäftsanteils durch einen dem Verschmelzungsbeschluss widersprechenden Gesellschafter stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der Frist für die Geltendmachung der Barabfindung gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen. 3.Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können jederzeit kostenlos bei der Waldorff GmbH unter der Anschrift Am Bahnhof 9, 83416 Saaldorf-Surheim, angefordert werden.

2017-07-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 05.07.2017 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 11.000,00 EUR und die Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 36.000,00 EUR.

2017-11-17:
Die "Waldorff-Leico" Produktions- und HandelsgmbH mit dem Sitz in Salzburg / Österreich ist auf Grund des Verschmelzungsplans vom 30.05.2017 und des Beschlusses der Gesellschafterversammmlung vom 02.08.2017 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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