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Walter Fiedler GmbH & Co. KG

Pumpentechnik, Wasserversorgung, Beauftragung..., Wasserwirtschaft, Wasserwerksbau
Adresse / Anfahrt
Braunstraße 11
24145 Kiel
2x Adresse:

Am Wasserturm 8
24211 Preetz


Braunstraße 14-18
24145 Kiel


Kontakt
12 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 12 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2021-08-04:
(Gegenstand: Anlagen- und Metallbau in dem Bereich der Pumpentechnik, Elektrotechnik und Hydraulik, insbesondere Handel, Produktion, Instandsetzung und Montage von Elektromaschinen) Name der Firma: Walter Fiedler GmbH & Co. KG; Sitz der Firma: Sitz/Niederlassung: Kiel; Geschäftsanschrift: Braunstr. 11, 24145 Kiel; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen gesetzlicher Vertreter dürfen Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Inhaber: Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Walter Fiedler Verwaltungs GmbH, Kiel (Amtsgericht Kiel, HRB 22616 KI); Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2021-08-16:
Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23.07.2021 und des Beschlusses vom selben Tage das vom Inhaber Jörg Bernd Schimmel, geb. 24.05.1967, Latendorf geführte Unternehmen in Firma Walter Fiedler e.K. mit Niederlassung in Preetz (Amtsgericht Kiel, HRA 1193 PL) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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