2006-08-31: Der Verein für volkstümliche Astronomie Essen e.V. (Amtsgericht Essen, VR 2718) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 11.11.2005 und der Zustimmungsbeschlüsse der Mitgliederversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Vereine vom 18.11.2005 und 07.12.2005 mit dem Verein verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.