2018-08-07: Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Gasteiger, Peter, Unterwössen, *30.07.1949; Wimmer, Stefan, Unterwössen, *22.05.1978, jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2018-08-25: Die Gesellschafterversammlung vom 16.08.2018 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand, Vertretungsregelung sowie Stammkapital. Neuer Unternehmensgegenstand: Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Wasserwerk Unterwössen GmbH & Co. KG. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 16.08.2018 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag Teile des Vermögens, insbesondere den operativen Geschäftsbetrieb, auf die Wasserwerk Unterwössen GmbH & Co. KG mit dem Sitz in Unterwössen übertragen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2019-08-13: Die Wasserwerk Unterwössen Verwaltungs UG mit dem Sitz in Unterwössen ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 02.08.2019 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.