2021-12-02: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.10.2021. Geschäftsanschrift: Hemsbünder Straße 1-7, 27386 Bothel. Gegenstand: Ausführung von Bedachungen und Klempnerarbeiten sowie sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Weber, Alexander, Hemsbünde, *05.06.1983, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-02-03: 26.000,00 EUR. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2021 hat zum Zwecke der Übernahme des Vermögens der Alexander Weber e.K. mit Sitz in Hemsbünde im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Stammkapital) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 20.12.2021 mit Ergänzung vom 19.01.2022 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlungen vom 20.12.2021 und 19.01.2022 das von dem Einzelkaufmann Weber, Alexander, Hemsbünde, geb. am 05.06.1983, unter der Firma Alexander Weber e.K. in Hemsbünde geführte Unternehmen als Ganzes im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.