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Weingut Dr. Bürklin-Wolf e.K. Steffen Brahner

Ruhetage, Spitzenrieslinge, Vinothek im Englischen..., Appellationen, Terroir, Biodynamie
Adresse / Anfahrt
Weinstraße 65
67157 Wachenheim an der Weinstraße
1x Adresse:

Ringstraße 4
67157 Wachenheim an der Weinstraße


Kontakt
11 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 11 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2012-02-10:
(Der Betrieb eines Weingutes). Einzelkaufmann. Geschäftsanschrift: Weinstraße 65, 67157 Wachenheim. Inhaber: Bürklin-von Guradze, Bettina, Wachenheim, *03.08.1960. Einzelprokura: Brahner, Steffen, Bietigheim-Bissingen, *22.10.1971.

2012-11-02:
Der Inhaber hat das Vermögen der Dr. Bürklin-Wolf'sche Gutsverwaltung GmbH mit Sitz in Wachenheim (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, HRB 11010) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.08.2012 als Ganzes übernommen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2012-11-02:
Der Inhaber hat das Vermögen der Dr. Bürklin-Wolf'sche Gutsverwaltung GmbH mit Sitz in Wachenheim (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, HRB 11010) im Wege der Umwandlung durch Verschmelzung aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 01.08.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 01.08.2012 als Ganzes übernommen.Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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