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Werbe X Press GmbH & Co. KG

Marketing & Werbung, Druckservice, DTF-Druck..., Laminaten, Digitaldruckmaschinen, DTF-Druck-Profi, Mate Transferpresse, Transferdrucke, Promotion-Artikel
Adresse / Anfahrt
Kummerwiese 4a
35799 Merenberg
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 2 Mitarbeiter
Gründung 2005
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-12-14:
(Dienstleistungen & Handel im Bereich der Werbetechnik, dem Textildruck, Lichtwerbeanlagen & EDV Service sowie Bau-, Maurer- und Pflasterarbeiten nebst allen damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Kummerwiese 4 a, 35799 Merenberg. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Eingetreten als Persönlich haftender Gesellschafter: Stoll Verwaltungs GmbH, Merenberg (Amtsgericht Limburg a.d. Lahn HRB 6023), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-05-21:
Einzelprokura: Stoll, Jennifer, Merenberg, *10.07.1980. Die Gesellschaft hat als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 07.05.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Roger Stoll, Merenberg, *06.02.1987 unter der Firma Werbe X Press e.K. in Merenberg (Amtsgericht Limburg, HRA 3221) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 125, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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