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Werbemacher OHG

Werbeagentur, Bodenwerbung, Fassadenfolien..., Gebäudebeschriftung mit Klebe, Wandfolierung, Displaysysteme, Wandtattoos, Farbton
Adresse / Anfahrt
Robert-Bosch-Straße 35
68542 Heddesheim
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2014-01-02:
(Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und Vertrieb von werbetechnischen Produkten aller Art sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungten sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, insbesondere auch das Halten und Verwalten von Grundbesitz.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Robert-Bosch-Straße 35, 68542 Heddesheim . Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Maier, Harald, Heddesheim, *29.07.1956; Maier, Robin, Heddesheim, *02.09.1975.

2015-04-01:
Firma geändert; nun: Werbemacher OHG. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.02.2015 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.02.2015 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Werbemacher GmbH", Heddesheim (Amtsgericht Mannheim HRB 704711) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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