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Westernacher Consulting GmbH

Beratung/Consulting, Geschäftsberater, Stay..., Blockchain, Signavio, EWM, SPP, Soctt
Adresse / Anfahrt
Im Schuhmachergewann 6
69123 Heidelberg
1x Adresse:

Schwanenhof 4
97070 Würzburg


Kontakt
20 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 100 Mitarbeiter
Gründung 1969
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2020-06-30:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.06.2020. Geschäftsanschrift: Im Schuhmachergewann 6, 69123 Heidelberg. Gegenstand: Die Beratung von Unternehmen und Personen in den Bereichen Rechnungswesen, Personalwesen, Logistik und in der Informationstechnologie sowie die Herstellung, Verwertung und Handel mit Software und anderen IT-Produkten. Stammkapital: 112.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Dr. Weiss, Martin Peter, Karlsruhe, *18.06.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Dewilde, Benjamin, Stockholm, *07.10.1971; Wagner, Christian, Wellesley, *14.03.1968. Einzelprokura: Dr. Blau, Oliver, Bruchsal, *15.09.1969; Labos, Darius, Mannheim, *01.09.1987. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Aktiengesellschaft "Westernacher Consulting AG", Heidelberg gemäß § 190 ff. UmwG. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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