Suchen
Orte:
A B C D E F G ... H I J K L M N
O P Q R S T U V W X Y Z

Wiens Dach & Holzbau GmbH & Co.KG

Interaktionen Analytics, Verfolgen Sie Ihren, Ihnen besuchten Inhalte..., Auge Analytics, Authentifizieren, Statistikfunktionen, IP-Nummer, Sprachversion, Datenqualität
Adresse / Anfahrt
Stoltenort 5
32339 Espelkamp
Kontakt
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2018-12-20:
Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Stoltenort 5, 32339 Espelkamp. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Wiens Verwaltungs-GmbH, Espelkamp (Amtsgericht Bad Oeynhausen HRB 16283), mit der Befugnis -auch für jeden Geschäftsführer-, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2019-08-23:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 01.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Wiens, Daniel, Espelkamp, geb. 09.08.1989, unter der Firma Wiens Dachdeckermeister e.K. in Espelkamp betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 01.08.2019 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 01.08.2019 das Unternehmen als Ganzes des von dem Einzelkaufmann Wiens, Manuel, Espelkamp, geb. 23.12.1992, unter der Firma Wiens Zimmermeister e.K. in Espelkamp (Amtsgericht Bad Oeynhausen HR A 9486) betriebenen Unternehmens im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.