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Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR

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2007-03-30:
Anstalt des öffentlichen Rechts. Gegenstand des Unternehmens (der Anstalt) ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung: 1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften, ausgenommen die Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG NW, 2. die Stadtentwässerung einschließlich der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) i.V.m. § 18a Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ausgenommen die Erstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 1 a, Abs. 1 b LWG NW, 3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, 4. Planung, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen, 5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen Spielplätze. Außerdem wurde der Anstalt die Durchführung verschiedener Aufgaben übertragen, die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt. Der Vorstand vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat kann für jedes Vorstandsmitglied eine/n Stellvertreter/in bestellen. Der Vorstand ist befugt Prokura zu erteilen. Der Vorstand ist für Geschäfte mit Beteiligungsgesellschaften der Stadt Duisburg befugt, im Namen der Anstalt mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Vorstand: Patermann, Thomas, Duisburg, *13.06.1963; Sigel, Ulrich, Berlin, *03.09.1966. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Becker, Hans-Peter, Duisburg, *11.08.1958; Gerbracht, Wolfgang, Tönisvorst, *09.06.1955; Schachta, Ingo, Voerde, *09.07.1965. Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 11.12.2006 die im Amtsblatt der Stadt Duisburg Nr. 63 vom 29.02.2006 bekanntgemachte Satzung beschlossen.

2008-03-07:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 10.12.2007 die Satzung in § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 und § 7 geändert. Gegenstand des Unternehmens (der Anstalt) ist gem. § 2 Abs. 1 der Satzung: 1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften, ausgenommen die Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG NW, 2. die Stadtentwässerung einschließlich der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) i.V.m. § 18a Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ausgenommen die Erstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 1 a, Abs. 1 b LWG NW, 3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, 4. Planung, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen, 5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen Spielplätze, 6. Planung, Bau und Betrieb der Bedürfnbisanstalten. Außerdem wurde der Anstalt die Durchführung verschiedener Aufgaben übertragen, die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt.

2008-08-08:
Prokura erloschen: Schachta, Ingo.

2009-02-27:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 28.04.2008 die Satzung in § 2 Abs. 6 Nr. 2, § 4 und § 8 Abs. 3 geändert. Der Vorstand vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus einem Mitglied oder zwei Mitgliedern. Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand Stellvertreter/innen bestellen. Der Vorstand ist befugt Prokura zu erteilen. Der Vorstand ist für Geschäfte mit Beteiligungsgesellschaften der Stadt Duisburg befugt, im Namen der Anstalt mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Vorstand: Sigel, Ulrich, Berlin, *03.09.1966.

2011-04-21:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 05.07.2010 die Satzung in § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 5 S. 1, § 5 Abs. 6, § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 geändert; ferner wurde im § 6 Abs. 2 ein zweiter Satz eingefügt sowie in § 6 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 04.10.2010 die Satzung in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 4 geändert; sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 eine Nr. 7 eingefügt. Ferner wurde nach § 13 ein § 14 eingefügt, die bisherigen §§ 14-18 wurden in §§ 15-19 umnummeriert geändert.

2012-11-09:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 24.09.2012 die Satzung in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 4 (Der Vorstand) und § 10 (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen) geändert. Der Vorstand vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand Stellvertreter/innen bestellen. Der Vorstand ist befugt Prokura zu erteilen. Der Vorstand ist für Geschäfte mit Beteiligungsgesellschaften der Stadt Duisburg befugt, im Namen der Anstalt mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2013-01-11:
Bestellt als Vorstand: Dr. Greulich, Peter, Duisburg, *17.06.1957; Linsen, Uwe, Duisburg, *17.09.1959.

2013-03-22:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 10.12.2012 die Satzung in § 2 um Absatz 3 ergänzt und redaktionell geändert.

2014-10-31:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 30.06.2014 die Satzung in § 4 Abs. 4 (Der Vorstand) und § 5 Abs. 3 (Der Verwaltungsrat) geändert. Der Vorstand vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich und besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Ist nur ein Vorstand bestellt, vertritt dieser die Anstalt allein. Sind mehrere Mitglieder des Vorstandes vorhanden wird die Anstalt des öffentlichen Rechts durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Verwaltungsrat kann für den Vorstand Stellvertreter/innen bestellen. Der Vorstand ist befugt Prokura zu erteilen. Der Vorstand ist für Geschäfte mit Beteiligungsgesellschaften der Stadt Duisburg befugt, im Namen der Anstalt mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-03-29:
Nicht mehr Vorstand: Dr. Greulich, Peter, Duisburg, *17.06.1957.

2020-09-03:
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 15.06.2020 die Satzung in § 8 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates) geändert.

2021-05-06:
Prokura erloschen: Gerbracht, Wolfgang, Tönisvorst, *09.06.1955.

2021-09-23:
Prokura erloschen: Becker, Hans-Peter, Duisburg, *11.08.1958.

2022-03-18:
Die Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung vom 25.11.2021 die Satzung in § 2 (Gegenstand der Anstalt), § 7 (Zuständigkeit des Verwaltungsrats) und § 13 (Finanzausstattung der Anstalt) geändert. (1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Abfallentsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommualen Abfallwirtschaftskonzeptes i.S.v. § 5 a Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen (LAbfG) und der Abfallbilanzen i.S.v. § 5 c LAbfG, 2. die Stadtentwässerung einschließlich der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NW) i.V.m. § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 52 Abs 1 LWG, einschließlich der Erstellung und Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes i.S.v. § 47 LWG, ausgenommen die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG, 3. die Straßenreinigung und den Winterdienst nach den gesetzlichen Vorschriften, 4. Planung, Bau und Betrieb von Lichtsignalanlagen und Verkehrszeichen, 5. Planung, Bau und Betrieb der städtischen Spielplätze, 6. Planung, Bau und Betrieb der Bedürfnisanstalten, 7. die Gewässerunterhaltung einschließlich des Gewässerausbaus, des Ausgleichs der Wasserführung und des Hochwasserschutzes bei den auf dem Gebiet der Stadt Duisburg gelegenen sonstigen Gewässern im Sinne des § 2 Abs.1 Nr. 3 LWG nach den gesetzlichen Vorschriften. Zu den Aufgaben der Anstalt gehören auch die Unterhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der daür notwendigen Anlagen. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Duisburg der Anstalt gemäß § 40 WHG obliegende Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaupflicht. 8. die Aufgabe der Anlage und Unterhaltung der nicht-konfessionsgebundenen Friedhöfe in der Stadt Duisburg sowie der städtischen Feuerbestattungsanlage (Friedhofsträger § 1 Abs.2 BestG NRW). (2) Der Anstalt wird zudem die Aufgaben, die sie im Auftrag der Stadt Duisburg als deren Erfüllungsgehilfin wahrnimmt, übertragen: 1. die Unterhaltung städtischer Verkehrsinfrastruktureinrichtungen (wie z. B. Straßen, Wege, Plätze, Brücken) einschließlich des dazugehörenden Straßenbegleitgrüns und die Ausführung beauftragter Ingenieurarbeiten für Einzelprojekte, 2. die Unterhaltung der Grünflächen sowie 3. der Hochwasserschutz auf dem Gebiet der Stadt Duisburg gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten der Beauftragung der Anstalt ergeben sich aus einem mit der Stadt für jeden Bereich separat abzuschließenden Leistungsvertrag, der der Zustimung des Verwaltungsrates bedarf. (3) Die Anstalt wird daüber hinaus Ausbildung, Qualifizierung, Fortbildung und Umschulung sowie die Unterstützung jeglicher Art von sonst arbeitslosen jungen Menschen und Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern auf dem regionalen Arbeitsmarkt fördern. (4) Die Übertrgung nach Abs. 1 umfasst auch den Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf die Anstalt. (5) Die Anstalt kann die in Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahnehmen. (6) Die Anstalt kann nach Maßgabe des § 114 Abs. 4 i.V.m. § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GO NRW andere Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder sich an solchen beteiligen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen betimmten Betrag begrenzt ist. (7) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW sowie des § 48 Landeswassergesetz NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den nach diesen Bestimmungen übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Stadt überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1,2,4,6,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, Gebühren und Beiträge zu erheben und zu vollstrecken oder Entgelte zu fordern und durchzusetzen. (8) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung auch für Beschäftigte. (9) Die Anstalt soll zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 1, insbesondere bei der Erarbeitung von Satzungen gemäß Abs. 7, bestehende Einrichtungen der Stadt Duisburg im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung sind in separaten Vereinbarungen festzulegen. Die Verantwortung der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks übernommen Aufgaben bleibt hiervon unberührt.

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