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Wittek Concept GmbH

Organisations-Nummerierung, Lagerschilder, Regaletiketten..., Lagerorganisation, Logistik-Software, Logistik-Hilfsmittel, Anbringung, Voll-Service-Teams
Adresse / Anfahrt
Lenterbachsweg 83
50321 Brühl
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2011-12-07:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.08.2011. Geschäftsanschrift: Lenterbachsweg 83, 50321 Brühl. Gegenstand: die Beratung, Planung, Schulung und Ausführung im Bereich der Materialwirtschaft, Materialflusstechnik sowie der Informations- und Kommunikationstechnik, ferner der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Mode, Accessoirs, Geschenkartikeln, Schmuck, Kunst und Antiquitäten sowie den dazu gehörigen Ausgangsmaterialien. Gegenstand des Unternehmens ist weiter Beratungstätigkeit im Bereich Unternehmensberatung und -entwicklung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Wittek, Udo Hermann, Brühl, *08.12.1943, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Abspaltung von Vermögensteilen der Wittek GmbH mit Sitz in Hürth (AG Köln HRB 43338) nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 18.08.2011 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.08.2011. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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