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Wohnungsbau- und Verwaltungs GmbH Ketzin

Immobilien, Showküche, Mieterzeitung..., Verwaltungsgesellschaft, Leitmotivs, Wohnumfeld, Mieterservice
Adresse / Anfahrt
Karl-Liebknecht-Straße 6
14669 Ketzin /Havel
1x Adresse:

Am Stadtpark 20
14669 Ketzin /Havel


Kontakt
10 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 10 Mitarbeiter
Formell
6x HR-Bekanntmachungen:

2006-08-29:
Grund- oder Stammkapital: 1.000.000 EUR Vertretungsregelung: Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.07.2006 ist das Stammkapital der Gesellschaft zu dem vom Rat der Europäischen Union gem. Art. 109 l Abs. 4 Satz 1 EGV festgelegten Umrechnungskurs von Euro zu DM in 66.723,59 EUR umgestellt, um 933.276,41 EUR auf 1.000.000 EUR aus Gesellschaftsmitteln erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, insbesondere § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) und § 8 (Geschäftsführung, Vertretung).

2007-11-06:
Geschäftsführer: Kreutzer, Heinz, *09.08.1952, Magdeburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer: Zeine, Erhard.

2012-03-13:
Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, Karl-Liebknecht-Straße 6, 14669 Ketzin/Havel. Die Eintragung betreffend den Sitz ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Ketzin/Havel; die inländische Geschäftsanschrift: Karl-Liebknecht-Straße 6, 14669 Ketzin/Havel.

2013-01-08:
HRB 1919 P: Gemeinnützige Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin, Ketzin/Havel, Karl-Liebknecht-Straße 6, 14669 Ketzin/Havel. Name der Firma: Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH Ketzin. Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für alle Schichten der Bevölkerung bei einer Mietpreisgestaltung, die für jedermann verträglich ist. Vornehmlich sind zu versorgen kinderreiche Familien, alleinerziehende Elternteile, Schwerbehindete und ältere Menschen. Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ihre Wohnungen in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise. Sie ist auch berechtigt, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu errichten. Soweit zur Wohnungsversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht, als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen und den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand. Neben den oben genannten Aufgaben wird die Gesellschaft - den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung der Wohnungen betreuen; - fremde Wohnungen verwalten; - Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für Wohnungen errichten, erwerben und betreiben; - bei eigenen und betreuten Bauvorhaben im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Gewerbebetriebe, für den Gemeinbedarf, insbesondere für kulturelle, religiöse, soziale oder Sporteinrichtungen errichten; - im Übrigen alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und des Städtebaus anfallenden sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und ist nach Zustimmung durch die Gemeindevertretung (§ 96 Abs. 1 Nr. 9 BbgKVerf) zur Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligung) berechtigt. Sie hat hierbei die entsprechende Anwendung der Bestimmungen in § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf im jeweiligen Gesellschaftsvertrag bzw. -satzung sicher zu stellen. Die in § 2 Abs. 4 geregelten Betätigungen beschränken sich jedoch prinzipiell auf die Territorien der Gesellschaftergemeinden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 13.12.2012 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft); § 2 (Gegenstand der Gesellschaft); § 10 (Aufsichtsrat); § 12 (Beschlussfähigkeit und Beschlüsse des Aufsichtsrates); § 13 (Aufgaben des Aufsichtsrates); § 15 (Ordentliche Gesellschafterversammlung); § 18 (Beschlüsse der Gesellschafterversammlung) und § 21 (Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung).

2015-11-23:
Gegenstand: Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung für alle Schichten der Bevölkerung bei einer Mietpreisgestaltung, die für jedermann verträglich ist. Vornehmlich sind zu versorgen kinderreiche Familien, alleinerziehende Elternteile, Schwerbehindete und ältere Menschen. Die Gesellschaft errichtet und bewirtschaftet ihre Wohnungen in einer die Umwelt möglichst schonenden Weise. Sie ist auch berechtigt, Eigenheime und Eigentumswohnungen zu errichten. Soweit zur Wohnungsversorgung erforderlich, beschafft sie sich Wohnungen durch Errichtung, Kauf, Miete, Pacht,als Treuhänder oder in anderer rechtlicher Weise. Den von ihr verwalteten Wohnungsbestand erhält oder versetzt die Gesellschaft in einen zeitgemäßen und den Wohnbedürfnissen entsprechenden Zustand. Neben den oben genannten Aufgaben wird die Gesellschaft - den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung der Wohnungen betreuen; - fremde Wohnungen verwalten; - Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für Wohnungen errichten, erwerben und betreiben; - bei eigenen und betreuten Bauvorhaben im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, Räume für Zwecke der öffentlichen Verwaltung, für Gewerbebetriebe, für den Gemeinbedarf, insbesondere für kulturelle, religiöse, soziale oder Sporteinrichtungen errichten; - im Übrigen alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und des Städtebaus anfallenden sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg , zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen (mittelbare Beteiligung) oder solche gründen oder erwerben. Die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretungen. In die Gesellschaftsverträge bzw. -satzungen von Tochtergesellschaften sind die Bestimmungen gemäß § 96 Abs. 1 BbgKVerf aufzunehmen. Die in diesem Absatz geregelten Betätigungen beschränken sich jedoch prinzipiell auf die Territorien der Gesellschaftergemeinden. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.11.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 Abs. 3 und 4 (Gegenstand der Gesellschaft); § 10 Abs. 2 (Aufsichtsrat); § 18 Abs. 2 (Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung); in der Überschrift zu Abschnitt V. (Rechnungslegung, Wirtschaftsplan)und in § 19 Abs. 3 und 5 (Jahresabschluss) sowie durch die Neueinfügung des § 19a (Wirtschaftsplan).

2018-04-13:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kreutzer, Heinz; Geschäftsführer: Wagenschütz, Doreen, *10.12.1977, Ketzin/Havel OT Paretz; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen

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