2012-01-26: Die Mitgliederversammlung vom 11.11.2011 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere im § 2 ( Zweck und Gegenstand) und bisher § 21 jetzt § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft) beschlossen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Nachschusspflicht geändert, nun: ohne NachschusspflichtAls nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der Genossenschaft ist gemäß § 22 GenG, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.