2013-08-01: Die Genossenschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.04.2013 und des Beschlusses ihrer Generalversammlung vom 15.06.2013 sowie des Beschlusses der Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft vom 21.06.2013 mit der Wohnungsbaugenossenschaft Erzgebirge eG mit dem Sitz in Annaberg-Buchholz (Amtsgericht Chemnitz GnR 408) verschmolzen. Die Verschmelzung ist wirksam geworden mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers am heutigen Tag. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.