2008-09-29: Wohnungsgenossenschaft Aken e.G., Aken (Dessauer Chaussee 72, 06385 Aken / Elbe). Die Mitgliederversammlung vom 24.06.08 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden:§§ 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), 11 (Ausschließung eines Mitgliedes), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 19 (Nachschusspflicht), 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft) und 34 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:Zu § 19 Abs. 1:(1) Die Mitglieder haben auch im Falle der Insolvenz der Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).
2012-07-23: Die Generalversammlung vom 19.06.2012 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden die §§: 31 (Mitgliederversammlung), 32 (Einberufung der Mitgliederversammlung), 34 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), 37 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), 38 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss) und 43 (Prüfung) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.
2021-11-03: Die Generalversammlung vom 28.06.2021 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden die §§: 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 34 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung) und 42 (Bekanntmachungen) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls. Personenbezogene Daten geändert, nun: Vorstand: Gissel, Norman, Dessau-Roßlau OT Dessau, *08.03.1973.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:§ 17 Abs. 1: Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft auf Grund einer schriftlichen, unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines Geschäftsanteils. Ein Geschäftsanteil= 155 Euro.Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).