2009-01-26: Die Generalversammlung vom 13.11.08 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. Dabei wurden u.a. geändert: §§ 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) und 21 (Vorstand) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsforrnen bewirtschaften,errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Zu § 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) auszugsweise:(1) Der Geschäftsanteil beträgt 154,00 EUR.(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, zwei (mitgliedsbegründete)Geschäftsanteile zu übernehmen.Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einenangemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weitererGeschäftsanteile laut nachfolgender Regelung zu übernehmen,Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, ist verpflichtet, für eine Wohnung miteiner Wohnflächebis 50 m2 : 4 weitere Geschäftsanteilebis 64 m2 :5 weitere Geschäftsanteileüber 64 m2: 6 weitere Geschäftsanteilezu zeichnen. Soweit das Mitglied bereits weitere freiwillige Geschäftsanteile (Abs.4) gezeichnet oder übernommen hat, werden diese den Geschäftspflichtanteilen angerechnet.(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort nach Zulassung der Beteiligung 308,00 Euro (2 mitgliedsbegründete Anteile) einzuzahlen.Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich mindestens 15,40 Euro (1/10) je weiterer Pflichtanteil einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.Diese Anteile sind Pflichtanteile. Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).
2015-08-13: Die Generalversammlung vom 16.06.2015 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: 13 (Rechte der Mitglieder), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), 23 ( Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat), 32 (Mitgliederversammlung), 35 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung), 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss) und 44 (Prüfung) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.Auszugsweise § 17 Abs. 2: Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird, ist verpflichtet, für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis 50 qm2: 1 weiterer Anteilbis 64 qm2: 2 weitere Anteileüber 64 qm2: 3 weitere Anteilezu zeichnen.Diese Anteile sind Pflichtanteile.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).