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Wohnungsgenossenschaft Quedlinburg eG

Havarien, Rohrbruch, Absperrventils..., Copyrighthinweise, Empfang/Sekretariat, Geschäftsguthaben, Streitbeilegungsverfahrens
Adresse / Anfahrt
Lindengarten 4
06484 Quedlinburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2006-09-14:
Wohnungsgenossenschaft Quedlinburg e.G., Quedlinburg (Quedlinburg). Bestellt: Vorstand: Zedschack, Jeannette, Thale, *22.03.1978. Ausgeschieden: Vorstand: Hampe, Bettina, Wernigerode, *21.08.1970.

2008-12-01:
Die Vertreterversammlung vom 19.06.2008 hat die Neufassung der Satzung und mit ihr die Änderung in den §§ 1 (Firma und Sitz), 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) und 43 (Bekanntmachungen) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls beschlossen. Neue Firma: Wohnungsgenossenschaft Quedlinburg eG. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

2014-01-20:
Bestellt: Vorstand: Resch, Daniel, Quedlinburg, *12.10.1975. Ausgeschieden: Vorstand: Zedschack, Jeannette, Thale, *22.03.1978.

2015-08-17:
Die Generalversammlung vom 24.06.2015 hat die Änderung der Satzung beschlossen. Geändert wurden: §§ 3 (Mitglieder), 13 (Rechte der Mitglieder), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben), (21 Vorstand), 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), 24 (Aufsichtsrat), 25 (Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates), 32 (Vertreterversammlung), 35 (Zuständigkeit der Vertreterversammlung), 38 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses), 39 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss) und 44 (Prüfung) nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.nach näherer Maßgabe des eingereichten Protokolls.Auszugsweise § 17:(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet mindestens einen Anteil zu übernehmen. Dieser Anteil ist ein Pflichtanteil.(3) Der Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen.(6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.(8) Die Höchstzahl der Anteile mit denen sich ein Mitglied beteiligen kann, beträgt 10.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 Abs. 1 bis 3 GenG).