2005-12-15: Die Mitgliederversammlung vom 17.11.2005 hat die Änderung der §§ 2 (Zweck und Gegenstand); 12 (Auseinandersetzung); 13 (Rechte der Mitglieder); 19 (Nachschusspflicht); 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft); 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes); 25 (Aufgaben des Aufsichtsrates); 28 (Gegenstände der gemeinsamen Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat); 29 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat); 31 (Mitgliederversammlung); 34 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung); 35 (Mehrheitserfordernisse); 37 (Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses); 38 (Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung); 43 (Prüfung) und die Anlage 1 der Satzung beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzugehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.
2008-08-07: Die Mitgliederversammlung vom 26.06.2008 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere in §§ 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft), 17 (Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben) und Anlage 1 beschlossen. Neuer Gegenstand: Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen.