2020-10-29: Firma: Wusana GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Frobenstraße 26, 10783 Berlin; Gegenstand: Handel mit Druckerzeugnissen, insbesondere personalisierten Kunstdrucken; Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Geschäftsführer: 1.
Zaiser, Dennis, *12.11.1990, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 14.09.2020
2021-11-24: Stamm- bzw. Grundkapital: 25.100,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.11.2021 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Spaltung um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in Ziffer 3 . Rechtsverhaeltnis: Aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.11.2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage ist das im Handelsregister eingetragene einzelkaufmännische Unternehmen Dennis Zaiser e.K. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 59309 B) auf die Gesellschaft ausgegliedert.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.