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YSIS GmbH & Co. KG

Sollcode, Codesorte, Prüfliste..., Einzelprüfung, Flächenkontrolle, Lesefenster, Prüfbereich, Zeichensatz, Umrandung
Adresse / Anfahrt
Rheinstraße 50a
76185 Karlsruhe
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2007-05-07:
YSIS GmbH & Co. KG, Karlsruhe (Rheinstr. 50 a, 76185 Karlsruhe, Der Handel mit technischen Geräten aus dem Bereich der digitalen Bildverarbeitung und der Automatisierungstechnik.). Kommanditgesellschaft. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: YSIS Verwaltungs-GmbH, Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRB 701631), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2007-09-24:
Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Thomas Baur, Bildverarbeitung und Softwareentwicklung e.K.", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 700628) am 21.09.2007 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.

2007-09-24:
Der Einzelkaufmann Baur, Thomas, Karlsruhe, *19.09.1966 hat als Inhaber der Firma "Thomas Baur, Bildverarbeitung und Softwareentwicklung e.K.", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 700628) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.08.2007 und des Versammlungsbeschlusses vom 29.08.2007 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.