2006-05-30: Die Gesellschafterversammlung vom 20.4.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma) beschlossen. Neue Firma: YUM GmbH.
2007-07-02: Die Gesellschafterversammlung vom 1.6.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 10 (Gesellschafterversammlung) beschlossen.
2009-09-28: Die Gesellschafterversammlung vom 26.06.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in §§ 1 Satz 1 (Firma) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Neue Firma: Katzer + Neumann GmbH. Geschäftsanschrift: Hanauer Landstraße 136, 60314 Frankfurt am Main. Neuer Gegenstand: Konzeption, Entwicklung und Vermarktung von Internetapplikationen und Software und alle dienlichen Geschäfte.
2013-10-28: Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Stephanstr. 1, 60313 Frankfurt am Main.
2015-04-24: Die Gesellschafterversammlung vom 06.03.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 und 2 (Gesellschaftszweck) beschlossen. Neue Firma: YUM GmbH. Neuer Gegenstand: Konzeption, Entwicklung und Vermarktung von Internetseiten sowie die Übernahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Nebengeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 06.03.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der YUM GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 86338) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.