2018-10-30: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 28.09.2018. Geschäftsanschrift: Degenhofer Straße 3, 71364 Winnenden. Gegenstand: Die organisatorische Beratung Zoll und Außenwirtschaft, IT-Systeme, Seminare/Trainings; Zoll- Außenwirtschaftsabwicklung und speditionelle Abwicklung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Picco, Michael, Winnenden, *06.06.1967, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-03-06: Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2019 zum Zwecke der Abspaltung um 12.750,00 EUR auf 37.750,00 EUR erhöht. Die Gesellschafterversammlung vom 21.01.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Stammkapital nun: 37.750,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "ZA Zollagentur Winnenden GmbH", Winnenden (Amtsgericht Stuttgart HRB 739741) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 21.01.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag ihren Teilbetrieb "Winnenden Ringstraße" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.