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ZUMBACH & REITER PartGmbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT

Steuerberater, Arbeitgebergutscheine, Arbeitsumfeld Vielfältige..., Bearbeitung des Bescheinigungs, Digitale Kanzleiprozesse, Erstellung von Lohn, Idealerweise Erfahrung, Interaktionsfähigkeit
Adresse / Anfahrt
Mathystraße 20
76133 Karlsruhe
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2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2015-10-09:
Partnerschaftsgesellschaft. Gegenstand: Die gemeinschaftliche Ausübung der freien Berufe der Partner als Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer und Steuerberater in der Partnerschaftsgesellschaft sowie alle im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung stehenden Geschäfte. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Partner vertreten gemeinsam. Partner: Reiter, Hansjörg, Steuerberater / vereidigter Buchprüfer, Karlsruhe, *23.12.1944; Zumbach, Frank Udo Christian, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater, München, *22.11.1979, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2015-10-28:
Gegenstand geändert; nun: Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.

2016-09-16:
Mit der Partnerschaftsgesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 08.09.2016 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 08.09.2016 die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Z&R KG", Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim HRA 706871) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.