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Zoofachmarkt LZL Rheinland GmbH

Profishop, Bestellwege, Großhandelspartner..., Heimtiernahrung, Standardfutter, Sortimentsvielfalt, Domäne, Gesamtbewertungen, Katzenstreu
Adresse / Anfahrt
Hausinger Straße 8
40764 Langenfeld (Rheinland)
1x Adresse:

Gewerbestraße 5-7
42499 Hückeswagen


Kontakt
6 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 6 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2009-11-24:
Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Hausinger Str. 8, 40764 Langenfeld. Nicht mehr Geschäftsführer: Kochs, Wolfgang, Leverkusen, *12.11.1956.

2011-04-19:
Bestellt als Geschäftsführer: Wehner, Dirk, Hückeswagen, *18.02.1959, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-05-20:
Nicht mehr Geschäftsführer: Kellmer, Jörg, Gelsenkirchen, *18.09.1960.

2021-02-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Wehner, Dirk, Hückeswagen, *18.02.1959. Bestellt als Geschäftsführer: Mulaimovic, Adin, Hückeswagen, *26.12.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2022-01-10:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 07.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der Zoofachmarkt Hoffmann GmbH mit Sitz in Bottrop verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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