2009-03-25: Die Gesellschafterversammlung vom 26.02.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 7 beschlossen. Geschäftsanschrift: Lademannbogen 132, 22339 Hamburg. Bestellt Geschäftsführer: Fischer, Justin Maximilien, Norderstedt, *03.09.1979, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2010-02-02: Die Gesellschafterversammlung vom 30.12.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 beschlossen. Ausgeschieden Geschäftsführer: Neumann, Christian Josef, Norderstedt, *17.03.1960.
2011-10-04: Die Gesellschafterversammlung vom 06.09.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Geschäftsjahr) beschlossen.
2012-03-23: Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 25.600,00 EUR auf 335.600,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Verwaltungsgesellschaft Irmfried zum Felde GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 41305) beschlossen. Die Gesellschafterversammlung vom 15.12.2011 hat sodann die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um weitere 4.400,00 EUR auf 340.000,00 EUR beschlossen. 340.000,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Verwaltungsgesellschaft Irmfried Zum Felde GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 41305) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2012-05-08: Die Gesellschafterversammlung vom 13.04.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 12 und 13 beschlossen.