2011-03-25: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2011 mit Nachtrag vom 23.02.2011. Geschäftsanschrift: Großweidenmühlstr. 36, 90419 Nürnberg. Gegenstand des Unternehmens: die Optimierung interner und externer Kommunikationsprozesse für andere und die Entwicklung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Mitarbeiterqualifikationsprojekten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Sontowski, Harald, Nürnberg, *18.08.1960; Thieme, Christoph, Schwaig, *29.11.1975, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Bollmann, Daniela, Schwaig, *19.04.1973; Engelmann, Robert, Wendelstein, *03.07.1963; Riedel, Alexander, Andechs, *18.02.1966.
2018-12-08: Die Gesellschaft hat am 14.11.2018 mit der SELLBYTEL Group GmbH mit dem Sitz in Nürnberg als herrschender Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat mit Beschluss vom 16.11.2018 zugestimmt.
2019-10-30: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.08.2019 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der SELLBYTEL Group GmbH mit dem Sitz in Nürnberg verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.