2021-12-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 02. Dezember 2021. Geschäftsanschrift: Olper Straße 7a, 57528 Freudenberg. Gegenstand: Der Betrieb eines zahntechnischen Labors. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Beckmann, Oliver, Freudenberg, *21.01.1969, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2022-01-11: Die Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 2021 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf nunmehr 26.000,00 EUR zum Zwecke der Durchführung der Ausgliederung der Oliver Beckmann Zahntechnik e.K. mit Niederlassung in Freudenberg auf die Gesellschaft und die Änderung von § 3 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR.
2022-01-11: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 23. Dezember 2021 sowie des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom selben Tag das von dem Einzelkaufmann Oliver Beckmann, geb. am 21.01.1969, wohnhaft in Freudenberg, unter der Firma Oliver Beckmann Zahntechnik e.K. mit Niederlassung in Freudenberg betriebene Unternehmen im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.