2016-06-09: HRA 7839 PI: alcedo Autolackiercenter Dohlich GmbH & Co. KG, Itzehoe, Käthe-Kruse-Weg 10, 25524 Itzehoe (Die Ausführung von Lackierungen und Beschriftungen aller Art im weitesten Sinne, insbesondere die Ausführung von Lackierarbeiten in der Kfz-Branche sowie der Handel mit handelsüblichen Materialien der Branche und alle damit im Zusammenhang stehende Geschäfte sowie die Ausführung von Dienstleistungen.). Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft, mit den Kommanditisten und mit anderen Kommanditgesellschaften, an denen die persönlich haftenden Gesellschafter als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt sind, mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter: alcedo Verwaltungs-GmbH, Itzehoe (Amtsgericht Pinneberg, HRB 12477 PI); Rechtsform: Kommanditgesellschaft.
2016-08-23: Das einzelkaufmännische Unternehmen ALCEDO-Autolackiercenter Dohlich, Inh. Burkhard Dohlich e.K. mit Niederlassungsort in Itzehoe (Amtsgericht Pinneberg, HRA 1353 IZ) ist auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 28.06.2016 im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme aus dem Vermögen des Inhabers Burkhard Dohlich auf die Gesellschaft ausgegliedert.
Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.