2008-04-22: aloom GmbH & Co. KG, Scheeßel (Ostlandsiedlung 8b, 27383 Scheeßel, Gegenstand des Unternehmes ist die Unternehmungsberatung und Vermittlung von Dienstleistungen im Reise- und Veranstaltungsbereich. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: aloom Verwaltungs-GmbH, Scheeßel (Walsrode HRB 201120), vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung.
2019-09-10: Persönlich haftender Gesellschafter: aloom-Beteiligungs GmbH, Scheeßel , vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun: Persönlich haftender Gesellschafter: aloom Verwaltungs-GmbH, Scheeßel (Walsrode HRB 201120), vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-10-04: Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: aloom Verwaltungs-GmbH, Scheeßel . Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 27.08.2019 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 27.08.2019 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.08.2019 mit der aloom Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Scheeßel verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.