2021-07-05: GnR 200027: arteFakt Handelsagentur für Erzeuger-Verbraucher-Ideen eG, Wilstedt . eingetragene Genossenschaft. Satzung vom 10.02.2021. (1) Die Genossenschaft fördert die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen und nachhaltigen Geschäftsbetriebes. (2) Gegenstand der Genossenschaft ist a) der Handel mit Lebensmitteln und Waren aller Art, vorrangig aus hochwertiger ökologischer und manufaktureller Erzeugung mit direktem Bezug zu ihren Herstellerinnen und Herstellern im Ursprung, b) die Informations-, Bildungs-, Qualifikations- Forschungs- und Entwicklungsarbeit für die Mitglieder, einschließlich aller Formen der Aktivitäten und Unterstützung der Erzeuger und Erzeugerinnen zur Erlangung und Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte im Markt, c) die Förderung des Erhalts und der Pflege von Kulturlandschaften durch Informationen und der Einrichtung von Landschaftsmuseen als regionale und überregionale Forschungs- und Bildungsstätten und d) die Unterstützung und Förderung von Aktivitäten, Projekten und Maßnahmen zur Einflussnahme auf die Klimaveränderungen, sowie die Planung und Durchführung eigener Projekte oder in Kooperationsverbünden, zur Sicherung der eigenen Geschäftstätigkeit als auch die der landwirtschaftlichen Erzeugerpartnerinnen und -partner. (3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. (4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient. Keine Nachschusspflicht der Genossen. 100.000,00 EUR. Der Vorstand besteht aus zwei und höchstens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Bestellt: Vorstand: Bölicke, Conrad, Dipl.-Ing., Wilstedt, *07.03.1951. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der arteFakt Handelsagentur für Erzeuger-Verbraucher-Ideen GmbH, Wilstedt (Amtsgericht Tostedt HRB 120417) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2020 und 10.02.2021. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.