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audiotronic Ralf Köpke e.K.

Unterhaltungselektronik, Heizungssteuerung, Controme..., Heimkino-Bereich, Heizungsteuerung, Hifi-Systemen
Adresse / Anfahrt
Dorfstede 30
24113 Molfsee
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 1 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2011-04-12:
Geschäftsanschrift: Dorfstede 30, 24113 Molfsee; Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: 1. audiotronic Verwaltungsges.mbH, Molfsee (Amtsgericht Kiel, HRB 12747 KI); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft; Der Sitz der Gesellschaft ist von Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 98481) nach Molfsee verlegt. Bemerkung: Tag der ersten Eintragung: 17.04.2003..

2018-01-25:
Name der Firma: audiotronic Ralf Köpke e.K. Inhaber: 2. Köpke, Ralf, *10.04.1965, Molfsee; Nicht mehr Persönlich haftender Gesellschafter: 1. audiotronic Verwaltungsges.mbH; Rechtsform: Die Firma ist geändert. nunmehr: Einzelunternehmen; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist aufgelöst.

2018-09-04:
Rechtsverhaeltnis: Das Vermögen der audiotronic Verwaltungsges. mbH mit Sitz in Molfsee (Amtsgericht Kiel, HRB 12747 KI) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.08.2018 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage als Ganzes im Wege der Aufnahme mit den Vermögen des Alleingesellschafters verschmolzen, der das Unternehmen unter seiner Einzelfirma fortführt. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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